Nebst den gesetzlichen Beistandschaften der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) führen die Sozialen Dienste auch freiwillige Einkommens- und Vermögensverwaltungen durch, dies abgestützt auf die Sozialhilfeverordnung des Kantons Thurgau (SHV-Artikel 1).
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