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Prämienverbilligung

19. Dezember 2024
Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für 2024 verfällt am 31. Dezember. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle der Stadtverwaltung. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern die prov. einfache Steuer zu 100 % maximal 800 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Für Kinder besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die prov. einfache Steuer der Eltern zu 100 % maximal 1‘600 Franken beträgt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2024 kann gestützt auf die def. Steuerveranlagung 2024 spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Steuerschlussrechnung 2024 verlangt werden, sofern schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden und der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person.  
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